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© Thuringia Cats e.V. 2003


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Zuchtrichtlinien

1. Die Zucht soll ein Hobby sein, der Verbesserung des Rassestandards dienen und nicht den Zweck der Geldgewinnung verfolgen. Massenzucht oder kommerzielle Zucht ist verboten. Es ist verboten, Katzen an Zoofachhandlungen oder an Tierversuchsanstalten zu verkaufen.

2. Es sind alle Katzenrassen anerkannt, welche über einen Rassestandard in einer Dachorganisation verfügen.
Hiervon ausgenommen sind Katzen oder Katzenrassen, welche, durch vererbte Merkmale, Körperdeformationen aufweisen, die für den den artgemäßen Gebrauch unerläßlich sind, bzw. durch vererbte Merkmale Schmerzen und / oder Schäden erleiden.

3. Das Entfernen der Krallen, Coupieren von Schwanz und / oder Ohren ist ausdrücklich verboten.

4. Käfighaltung und ausschließliche Zwingerhaltung sind verboten. Jeder Katze ist Menschenkontakt zu ermöglichen. Der Züchter hat für eine artgerechte und hygienische Haltung zu sorgen. Deckkater dürfen nicht völlig isoliert gehalten werden. Eine kurzzeitige notwendige Separierung aus medizinischen Gründen oder in einer Deckphase ist erlaubt, sofern der Katze ein angemessen großer Raum zur Verfügung steht, welcher sauber, heizbar, zugfrei und mit Fenster (Tageslicht,Frischluft) versehen ist. Der Raum muß außerdem eine Katzentoilette sowie Kratz- und Liegemöglichkeiten beinhalten. Eine kurzzeitige Unterbringung in einem Quarantänekäfig ist nur auf schriftliche tierärztliche Anordnung zugelassen. Jeder Züchter hat bei „Thuringia Cats“ die Möglichkeit eine Zwingerprädikatsurkunde „Thuringia Cats Cattery of Excellence“ zu erhalten. Diese Urkunde bestätigt, bei Erfüllung der Voraussetzung, eine artgerechte, hygienische und vorbildliche Katzenhaltung. Die dazu nötige Catterybesichtigung wird von 2 Mitarbeitern des Zuchtamtes oder durch einen, damit beauftragten, Tierarzt vorgenommen. Eine Gebühr für die Erstellung der Urkunde wird nicht erhoben, lediglich die anfallenden Reisekosten bzw. Kosten für den beauftragten Tierarzt werden in Rechnung gestellt. Der Antrag für die Prädikatsurkunde kann formlos in der Geschäftsstelle eingereicht werden.

5. Jedes aktive Mitglied, welches züchtet, ist verpflichtet einen Zwingernamen zu beantragen und unter diesem seine Würfe registrieren zu lassen. Es sind 3 Namen zur Auswahl, in der gewünschten Reihenfolge, beim Thuringia Cats einzureichen. Die Eintragung erfolgt nach Überprüfung. Sollte der erste gewählte Zwingername bereits an einen anderen Züchter vergeben sein, wird der zweitgenannte Name, sofern er nicht vergeben ist, in das Zwingerregister des Thuringia Cats, sowie in einer zentralen Zwingerkartei eingetragen. Der Züchter muß außerdem angeben, ob der Zwingername als Präfix oder Suffix geführt werden soll. Präfix = den Vornamen der Kitten vorangestellt / Suffix = den Vornamen der Kitten nachgestellt Die gewählte Form wird mit dem Zwingernamen eingetragen und muß beibehalten werden. Zwingername und Vorname dürfen maximal 50 Stellen enthalten , einschließlich Satz- und Leerzeichen. Eine neue Zwingernamenregistrierung ist gebührenpflichtig. Hat ein Mitglied bei seinem Eintritt in den Thuringia Cats bereits einen registrierten Zwingernamen in einem anderen Verein/Verband/Organisation, wird dieser kostenfrei übernommen. Ein schriftlicher Nachweis über den bereits registrierten Zwingernamen ist vorzulegen. Der Züchter erhält in beiden Fällen eine schrifliche Bestätigung über die Eintragung. Zusätzlich kann der Züchter seinen Zwinger und seine Würfe bei Dachorganisationen (z.B.CFA,TICA, ACFA u.ä.) registrieren lassen.

6. Züchter ist : - wer eine in seinem Besitz befindliche Katze decken läßt, - die Mutterkatze zum Geburtszeitpunkt in seinem Besitz hat, - einen Zuchtkater besitzt. Der Stammbaum sowie Kaufvertrag/Besitztransfer gelten als Eigentumsnachweis.

6.1 Die Bildung von Zuchtgemeinschaften mit verschiedenen Wohnsitzen ist zulässig. Bei der Beantragung des Zwingernamens ist eine Hauptadresse anzugeben, die zugleich als Züchteradresse fungiert. Jede Zuchtgemeinschaft muss auf Antrag innerhalb von 18 Monaten eine Zwingerprädikatsurkunde „Thuringia Cats Cattery Union of Excellence“ erreichen und die Bedingungen hierzu erfüllt haben.

7. Es darf nur mit Katzen gezüchtet werden, die in einem Zuchtbuch einer anerkannten Organisation registriert sind. Als Nachweis gilt der Stammbaum. Bei Thuringia Cats gibt es generell keine pflichtige Stammbaumumschreibung, auf Wunsch wird jedoch eine Stammbaumumschreibung vorgenommen. Eine Stammbaumumschreibung ist gebührenpflichtig und erfordert die Einsendung/Abgabe des „alten“ Stammbaumes. Der alte Stammbaum wird einbehalten. Bei Austritt des Mitgliedes kann der alte Stammbaum zurückverlangt werden. Dieser wird dem Mitglied zugeschickt, sobald der Stammbaum des Thuringia Cats in der Zuchtbuchstelle vorliegt.

8. Alle zur Zucht eingesetzten Katzen müssen gesund, parasitenfrei und mindestens gegen Katzenseuche, Katzenschnupfen und Tollwut geimpft sein. Test sowie Impfung gegen Leukose und FIP wird empfohlen. Weiße Katzen dürfen nur zur Zucht eingesetzt werden, wenn der audiometrische Test die Hörfähigkeit bestätigt hat. Das Attest ist spätestens mit der Wurfmeldung bei Thuringia Cats einzureichen.

8.1. Eine Verpaarung von weiß x weiß ist verboten. Dies gilt für alle Rassen.

9. Zuchtkätzinnen dürfen frühestens im Alter von 10 Monaten gedeckt werden. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Erklärung eines Tierarztes. In einzelnen Fällen kann Dauerrolligkeit der Kätzin ein früheres Decken rechtfertigen. Empfehlenswert ist eine Deckung frühestens ab der 2.Rolligkeit. Kater dürfen bereits ab einem Alter von 6 Monaten zur Zucht im eigenen Zwinger eingesetzt werden. Bedingung ist das Erreichen einer V1-Bewertung oder eines CACJ (Jugendchampion-Anwartschaft) auf einer Katzenausstellung. Der Einsatz als Deckkater für Fremddeckungen ist ab einem Alter von 10 Monaten erlaubt. Ab diesem Alter gilt: Punkt 10. Der Deckkater ist nur für registrierte Katzen von Mitgliedern eines anerkannten Vereines / Verbandes / Organisationen freizugeben, um eine unkontrollierte Vermehrung von Katzen zu vermeiden. Vereinbarungen über Deckbedingungen sind den Katzenbesitzern überlassen. Ein schriftlicher Vertrag wird empfohlen.

10. Alle zur Zucht eingesetzten Katzen müssen mindestens die Bewertung „vorzüglich“ = V in der Offenen Klasse auf einer Ausstellung erreicht haben. Dieser Nachweis ist einmal jährlich zu erbringen. Der jährliche Nachweis wird hinfällig, sobald die Katzen ein CAC (Champion-Anwartschaft) erreicht haben.

11. Eine Zuchtkatze darf innerhalb von 2 Jahren nicht mehr als 3 Würfe haben. Für weitere Würfe werden keine Stammbäume ausgestellt.

12. Experimentalzuchten sind nicht gestattet. Für Rassekreuzungen ist ein Antrag an das Zuchtamt zu stellen, mit Darlegung des durchdachten und geplanten Zuchtzieles und unter Beifügung der Stammbaumkopien. Bei Genehmigung werden die Nachkommen im Experimental-Zuchtbuch des Thuringia Cats eingetragen. Die Zucht mit diesen Tieren bedarf einer Zuchterlaubnis vom Zuchtamt. Wird bei Nachkommen, auf einer Ausstellung, die Zugehörigkeit zu einer anerkannten Rasse durch 2 verschiedene Richter festgestellt, ab einem Alter von 6 Monaten, verbunden mit der Bewertung: V = vorzüglich, kann auf Antrag des Züchters/Besitzers die Katze unter der jeweiligen Rasse innerhalb des Experimental-Zuchtbuches eingetragen werden.

13. Ausnahmen sind Rasseverpaarungen, welche lt. Standard erlaubt sind, z.B.: - Abessinier x Somali - Perser x Exotic Shorthair - Siam/OKH x Balinese, Mandarin, Javanese Die Nachkommen dieser Rassen werden entsprechend dem Phänotyp lt. Standard der jeweiligen Rasse zugeordnet und in das Zuchtbuch des Thuringia Cats eingetragen.

13.1. Ist der Phänotyp eines Nachkommen zum Zeitpunkt der Wurfmeldung nicht eindeutig, wird dieser in das Experimental-Zuchtbuch eingetragen, mit dem Vermerk : „Keine Zuchterlaubnis“. Sollten die Katzen auch zu einem späteren Zeitpunkt keiner dieser Rassen zugehörig sein, können sie jedoch auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen zur Zucht eingesetzt werden. Die Nachkommen dieser Katzen werden ebenfalls in das Experimental-Zuchtbuch eingetragen und können nach einer errungenen CAC-Anwartschaft auf einer Ausstellung in der Offenen Klasse, in das Zuchtbuch der jeweiligen Rasse eingetragen werden.

13.2. Wird bei den Nachkommen aus erlaubten Rasseverpaarungen, zu einem späteren Zeitpunkt auf einer Ausstellung, die Zugehörigkeit zu einer anerkannten Rasse durch einen Richter festgestellt, ab einem Alter von 6 Monaten, verbunden mit der Bewertung: V = vorzüglich, kann auf Antrag des Züchters/Besitzers die Katze in das Zuchtbuch des Thuringia Cats eingetragen werden.

13.3. Verboten sind u.a. folgende Verpaarungen: - Scottish Fold x Scottish Fold ( Scottish Straight Katzen sind nicht zur Zucht zugelassen ) - Highland Fold x Highland Fold ( Highland Straight sind nicht zur Zucht zugelassen )

14. Katzen, welche auf einer Ausstellung in der Novizenklasse (Bestimmungsklasse) von mindestens 2 verschiedenen Richtern eine Bewertung: V = vorzüglich erhalten haben, können auf Antrag des Besitzers unter der jeweiligen Rasse in das Experimental-Zuchtbuch eingetragen werden. Kann eine Katze außerdem mindestens 3 reinrassige Generationen nachweisen, und erreicht ein CAC (Champion-Anwartschaft) in der Offenen Klasse, kann sie in das Zuchtbuch des Thuringia Cats eingetragen werden.

15. Geschwisterverpaarungen sind verboten. Die Zucht mit Halbgeschwistern oder Rückzüchtung auf einen Eltern-bzw.Großelternteil ist einmal in 3 Generationen gestattet. 4 Generationen müssen mindestens 12 verschiedene Tiere aufweisen. Anderenfalls ist die Verpaarungserlaubnis, unter Angabe des Zuchtzieles sowie Beifügung der Stammbaumkopien beider Paarungspartner, beim Zuchtamt zu beantragen.

16. Die Deckbescheinigung ist 3 - 6 Wochen nach Bedeckung dem Zuchtamt vorzulegen.

17. Mit der Wurfmeldung sind die Stammbaumkopien und Nachweise über errungene Titel (Kopien der Ausstellungsurkunden oder Championatsurkunden), sowie eventuell vorliegende Atteste (Audiometrie,PKD) der Elterntiere einzureichen. Jungtiere eines Wurfes müssen innerhalb von 6 Wochen nach der Geburt dem Zuchtamt gemeldet werden. Farbe und Geschlecht können bis zur 10.Woche nachgereicht werden.

18. Das Zuchtamt behält sich vor, eine Wurfbesichtigung vorzunehmen, entweder durch Mitarbeiter des Zuchtamtes oder durch einen, damit beauftragten, Tierarzt.

19. Eine Wurfmeldung / Registrierung ist Pflicht. Der Züchter kann wählen, ob es bei der Wurfregistrierung bleiben soll, d.h. er beantragt die Stammbäume bei einer Dachorganisation (TICA o.ä.), oder ob er für den Wurf auch Stammbäume von Thuringia Cats erhalten möchte. Bei Beantragung von Thuringia Cats-Stammbäumen wird die Gebühr für die Wurfregistrierung hinfällig, anderenfalls ist die Wurfregistrierung gebührenpflichtig. Elterntiere erhalten im Stammbaum den Titel, den sie zur Zeit der Wurfmeldung erreicht haben.

20. In das Zuchtbuch des Thuringia Cats werden alle Katzen eingetragen, sofern deren Abstammung nachgewiesen ist. Katzen, welche keiner Rasse zugehörig sind, werden nicht in das Zuchtbuch eingetragen. Jede Eintragung wird auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Jede eingetragene Katze erhält einen Stammbaum, falls nicht anders vom Besitzer / Züchter gewünscht (Punkt 19).

21. Thuringia Cats stellt für alle Jungtiere prinzipiell 5 -Generationen Stammbäume aus. Die Richtigkeit der Angaben wird durch die Unterschrift des Zuchtbuchführers sowie dem Zuchtamt-Stempel bestätigt. Ein Besitztransfer ist Bestandteil des Stammbaumes. Für jede Katze darf nur ein Stammbaum in den Verkehr gebracht werden.

22. Farb-, Namens-, und Geschlechtsänderungen in bereits ausgestellten Stammbäumen werden wie ein Neuantrag auf Ausstellung eines Stammbaumes behandelt und sind gebührenpflichtig. In diesem Fall müssen die „alten“ Stammbäume an den Verein zurückgegeben werden.

23. Ein Stammbaum ist eine Urkunde. Eigenmächtige Änderungen in Stammbäumen sind unzulässig und machen den Stammbaum ungültig. Korrekturen und Eintragungen sind nur dem Zuchtamt erlaubt.

24. Stammbäume werden nur gegen Vorkasse erstellt.

25. Jungtiere dürfen frühestens mit der vollendeten 12.Woche abgegeben werden. Sie müssen gesund , parasitenfrei und dem Alter entsprechend geimpft (mindestens gegen Katzenschnupfen und Katzenseuche) sein. Ein schriftlicher Kaufvertrag mit dem Käufer wird empfohlen.

26. Tritt in einem Zwinger eine ansteckende Erkrankung auf , erfolgt eine Zwinger- und Ausstellungssperre. In diesem Fall dürfen keine Jungtiere verkauft und keine Ausstellungen besucht werden. Erst nach tierärztlicher Bestätigung über die vollständige Beseitigung , wird diese Sperre aufgehoben. Ansteckende Erkrankungen im Bestand sind dem Verein umgehend zu melden. Dieser ist verpflichtet alle Angaben streng vertraulich zu behandeln.

27. Verstöße gegen die Zuchtrichtlinien werden mit einer Verwarnung und einer Verweisgebühr geahndet. Mehrfachverstöße gegen die Zuchtrichtlinien sind vereinsschädigend und ziehen den Vereinsausschluß nach sich.


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